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Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Südtirol und Italien

am Universitätsplatz in Bozen

Anwalt für italienisches Schadensrecht bei Skiunfällen in Bozen Südtirol Italien

Wurden Sie bei einem Skiunfall in Südtirol oder Italien verletzt?


Wer bei Skiunfällen haftet und welche Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier:


Grundsätzlich kann nach einem Skiunfall bei Verschulden eines anderen, Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert werden, wenn die Verletzung und der Schaden auf den Unfall zurückzuführen ist.

Der Unfallverursacher muss dabei gemäß Artikel 2043 italienisches Zivilgesetzbuch ('Codice Civile')


  • fahrlässig oder
  • vorsätzlich gehandelt haben.


Von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist auszugehen, wenn die FIS-Verhaltensvorschriften oder die spezifischen italienischen Bestimmungen (u.a. GvD 40/2021) auf Skipisten missachtet werden. Die FIS-Regeln sind weltweit geltende Verhaltensregeln für Skifahrer, Snowboarder und Langläufer sowie für Rodler.

Das wichtigste Gebot der FIS-Regeln, ist das Gebot der Rücksichtnahme auf der Piste. Das Verhalten ist demnach stets den jeweiligen Umständen anzupassen und die erforderliche Sorgfalt ist zu beachten.


Die FIS-Regeln für Skifahrer und Snowboarder

     
  1.  Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten,  dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. 
  2. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren.  Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den  Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte  anpassen. 
  3. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss  seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und  Snowboarder nicht gefährdet. 
  4. Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts  oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem  überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum  lässt. 
  5. Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt  einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder  fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne  Gefahr für sich und andere tun kann. 
  6. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden,  sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt  aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle  so
    schnell wie möglich freimachen. 
  7. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß  absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen. 
  8. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die  Signalisation beachten. 
  9. Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur  Hilfeleistung verpflichtet. 
  10. Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob  verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines  Unfalles seine Personalien angeben.



Welche Schäden werden ersetzt?


Grundsätzlich besteht bei einem Skiunfall ein Anspruch auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn man sich einen körperlichen Schaden zugezogen hat.

Ebenso können auch alle Schäden wie bspw. Rettungskosten, Behandlungskosten, Schäden an der Skiausrüstung und ein Verdienstausfall geltend gemacht werden.

Zusätzlich zum Schadenersatzanspruch kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld, für erlittene psychische oder physische Schäden bestehen. 

Im italienischen Recht richtet sich der Schmerzensgeldanspruch nach der sog. Mailänder Tabelle.

 


Schmerzensgeld


Der Geschädigte kann für erlittene immaterielle Schäden Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen


Dabei handelt es sich im italienischen Recht um den

  • Gesundheitsschaden (danno biologico)
  • ​Schmerzensgeld (danno morale)
  • Vererbbarkeit des Schadensersatzanspruchs (iure hereditatis)


Gesundheitsschaden (danno biologico)

Unter Gesundheitsschaden versteht man die psychisch und physischen Beeinträchtigungen ausgelöst durch den Unfall. 

Der Körperschaden besteht aus typisierten Krankheitsbildern, die je nach Schweregrad und Alter des Geschädigten mit Punkten definiert werden. Ferner wird der Zeitraum, in dem der Geschädigte sich erholen muss, nach Prozentsätzen definiert.

Der psychische Schaden, d.h. die psychologische Beeinträchtigung, ein normales Leben zu führen, wird im Fall von erkannten Krankheitsbildern festgestellt. Hierfür bedarf es einer monatelangen Begleitung durch eine Psychologen, der den Krankheitsverlauf und die Therapie begleitet und dadurch die Diagnosen dokumentiert.

Die Orthopäden und Röntgenärzte werden dann durch einen spezialisierten Rechtsmediziner in dieses Punktesystem  eingeordnet.

Die Feststellung des Gesundheitsschadens kann nur durch einen Gerichtsmediziner (medico legale) erfolgen und wird unabhängig der Erwerbsfähigkeit des Unfallgeschädigten ersetzt.

Die Schadensbemessung erfolgt dabei durch den Gerichtsmediziner, der das Tabellensystem (sog. Mailänder Tabelle) anwendet.

Der Gesundheitsschaden kann sowohl zeitlich begrenzt oder dauerhafter Natur sein.


Schmerzensgeldanspruch (danno morale)

Der Schmerzensgeldanspruch für Personenschäden steht im Ermessen des Gerichts und wird für den Ersatz der eigentlich erlittenen Verletzung infolge des Unfalls zugesprochen.

Dabei wird das Lebensalter des Geschädigten und der Schweregrad und die Art der Verletzung berücksichtigt. Der Richter hat jedoch auch die Möglichkeit nach eigenem Ermessen über die Höhe des Schmerzensgelds zu entscheiden. 

Auch der wirtschaftliche Personenschaden wird nach italienischem Recht ersetzt. Angestellte erhalten als Schaden die Differenz zwischen Krankengeld und Lohn. Selbständige können als Schaden ihr durchschnittliche Einkommen geltend machen. Jeder Verdienstausfall ist jedenfalls nachzuweisen.

Bei Personenschäden kann es sinnvoll sein, zu einer zivilrechtlichen Forderung auch einen Strafantrag zu stellen. Da dieser in den meisten Fällen vom Antragsteller zurückgezogen werden kann, trägt dies zu einer schnelleren Abwicklung der Forderung bei.


Vererbbarkeit des Schadensersatzanspruchs (iure hereditatis)

Verstirbt der Unfallgeschädigte, dann können die Erben den Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz, welcher dem Verstorbenen zustünde, geht auf die Erben über und kann von diesen im Rahmen der Erbschaft (iure hereditatis) geltend gemacht werden.

Beim Verlust naher Angehöriger wird oftmals ein Schmerzensgeldanspruch im unteren 6stelligen Bereich zugesprochen.



Vermögensschaden


Verdienst- oder Einkommensausfall (danno patrimoniale)

Der materielle Schaden kann im Verdienstausfall oder Einkommensausfall bestehen und dieser kann ersetzt werden, wenn der Unfallgeschädigte den genauen Nachweis des Schadens erbringen kann. 

Dabei sind bei Selbständigen die Vorjahreszeiträume (die letzten drei Jahre) zu vergleichen und mittels Steuererklärungen zu beweisen, dass ein Ausfall stattgefunden hat.

Ein Angestellter kann die Differenz von seinen Lohnanspruch mit dem tatsächlich erhaltenen Krankengeld konkret darlegen.


Kosten für ein Sachverständigengutachten

Diese werden grundsätzlich nur bei einem gerichtlichen Verfahren ersetzt, wenn das Sachverständigengutachten von einem Richter angeordnet wurde


Rechtsanwaltskosten

Die außergerichtlich anfallenden Rechtsanwaltskosten werden grundsätzlich von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen oder falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann übernimmt diese nach einer vorherigen Deckungszusage, die Rechtsanwaltskosten.

Sollte es zu einem Prozess kommen, dann werden die Anwaltskosten übernommen, wenn man die Klage gewinnt oder wenn die Ihre Rechtsschutzversicherung, wiederum nach der vorherigen Deckungszusage bestätigt, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Sollte ein Mitverschulden vorliegen, dann muss auch der Geschädigter ein Teil der Anwaltskosten übernehmen.

Das Gericht kann die Gegenseite zur zumindest teilweisen Kostenerstattung der Gerichtsspesen und Rechtsanwaltskosten verurteilen. 


Unsere Leistungen im Schadensfall


  • Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
  • außergerichtliche Abwicklung mit der Versicherung
  • strafrechtliche Vertretung 
  • Prozessführung, wenn keine außergerichtliche Einigung möglich



Versicherungspflicht

Seit dem 1.1.2022 muss in Südtirol und in Italien auf der Skipiste der Nachweis einer Haftpflichtversicherung von Ski- und Snowboardfahrern mitgeführt werden, die Schäden und Verletzungen Dritter abdeckt.

So kann der Schaden grundsätzlich über die jeweiligen Versicherungen abgewickelt werden.


kostenlose Deckungsanfrage:

Gerne können wir eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung stellen, ob die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen werden.

Für Fragen oder Termine

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Ihr Ansprechpartner:

Ewald Rottensteiner LLM

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Michael Grünberger

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