Der ausländische Verstorbene hat Immobilien in Südtirol oder Italien hinterlassen
Grundsätzlich ist auf die Erbschaft das Recht aus dem Staat anzuwenden, in welchem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Liegt ein Teil der Erbschaft in Italien, dann ist auch für diesen Teil das ausländische Recht anwendbar, man muss jedoch in Italien bei der Agentur der Einnahmen die Erbschaftsmeldung vornehmen.
Ist die Erbschaftsmeldung erfolgt und sind die anfallenden Gebühren bezahlt, kann die Umschreibung im Kataster auf die Erben als neue Eigentümer erfolgen.
In Südtirol muss zusätzlich noch ein Erbschein beim Landgericht Bozen beantragt werden, damit der Eigentumsübergang auch im Grundbuch erfolgen kann.
Was wird für die Erbschaftsmeldung bei der Agentur der Einnahmen (Finanzamt) grundsätzlich benötigt?
- Einholung der persönlichen Steuernummer (Codice Fiscale) bei der Agentur der Einnahmen für die Erben
- Totenschein
- (deutscher) Erbschein, Testament oder Darstellung der gesetzlichen Erbfolge
- Immobilienauflistung mit Katasterertrag und Katasterdaten
Kontakt
ROTTENSTEINER
Rechtsanwaltskanzle - Studio legale
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