Tötung im Straßenverkehr
Die Artikel 589 ff StGB zielen darauf ab, die physische Unversehrtheit der Personen vor Tötungen durch Verkehrsmittel zu schützen.
Die strafbare Handlung besteht darin, einer der folgenden autonomen drei Straftatbestände zu verletzen:
1) Im Allgemeinen bestraft Artikel 589-bis jeden, der durch Fahrlässigkeit den Tod einer Person infolge der Verletzung der Straßenverkehrsregeln verursacht.
Die Strafe ist in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von zwei bis sieben Jahren, d.h. die gleiche Strafe, die bereits in Artikel 589 des Strafgesetzbuches vorgesehen ist.
2) Anders verhält es sich, wenn der Tod einer Person durch ein Verschulden einer Person verursacht wird, die ein Kraftfahrzeug in einem Zustand der quantifizierten alkoholischen Trunkenheit mit einem Blutalkoholspiegel von mehr als 1,5 g/l oder in einem Zustand der psychophysischen Veränderung aufgrund des Konsums von narkotischen oder psychotropen Substanzen fährt.
In Bezug auf diesen Fall sieht Artikel 589-bis eine schwerwiegendere Sanktion vor, nämlich die einer Freiheitsstrafe von acht bis zwölf Jahren.
3) Die letzte Variante sieht vor, dass der Tod einer Person durch die Schuld des Fahrers eines Kraftfahrzeugs verursacht wird, der sich in einem alkoholischen Trunkenheitszustand befindet, der mit einem Blutalkoholspiegel zwischen 0,8 und 1,5 g/l quantifiziert wird.
In diesem Fall ist die Strafe in der Tat eine Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren.
Die gleiche Strafe ist auch in anderen Fällen vorgesehen.
Zunächst einmal, wenn der Tod durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verursacht wird, das im Stadtzentrum mit einer Geschwindigkeit von mindestens der doppelten zulässigen Geschwindigkeit, auf jeden Fall aber nicht weniger als 70 km/h, oder auf außerstädtischen Straßen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt. Die Strafe gilt ebenfalls für die Missachtung der roten Ampel oder bei Geisterfahrten.
Das Verfahren ist Amtswegig verfolgbar und wird vor dem Landesgericht geführt.
Kontakt
Sernesi Str. 34
I - 39100 Bozen (Südtirol)
Tel: +39 0471 05 188 7
Fax: +39 0471 05 188 1