Schadenersatzrecht und Schmerzensgeldanspruch
Wurden Sie verletzt stellt sich die Frage, wer dafür die Haftung übernimmt. Die Haftung kann sich aus einem klaren Sachverhalt ergeben, jedoch gibt es auch solche, die nicht eindeutig sind.
Für die Einordnung, ob jemand seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen hätte müssen, ist oftmals die Hinzuziehung eines Rechtsberaters notwendig.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Gefahrensituation eröffnet muss der Verkehrssicherungspflicht nachkommen, ansonsten haftet er!
Es sind also diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zur Beseitigung der Gefahr nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind.
Beispiel:
Sind die Dachziegel eines Hauses locker geworden und drohen herunterzufallen, dann hat der Eigentümer des Hauses die Pflicht die losen Ziegel zu entfernen oder entfernen zu lassen, damit diese nicht herunterfallen und jemanden verletzen können.
Kommt er der Beseitigung dieser Gefahr nicht nach, dann hat er gegen die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich verstoßen und haftet, wenn jemand zu Schaden kommt.
Zu beachten ist, dass Gefahren nicht nur von Gebäuden oder Gegenständen ausgehen können, sondern auch von Tieren, Kindern oder auch Angestellten.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein Beratungsgespräch und wir prüfen, ob Ihnen ein Schadenersatzanspruch und/oder Schmerzensgeldanspruch zusteht und in welchem Umfang dieser besteht oder ob jemand zu Unrecht von Ihnen einen Schadenersatz oder Schmerzensgeldanspruch geltend macht.
Unabhängig, ob italienische oder deutsche Versicherungen, aus Erfahrung zeigt sich, dass diese freiwillig keine hohen Beträge bezahlen möchten oder gar Ansprüche gänzlich abstreiten, so dass die Hinzuziehung eines Anwaltes notwendig ist, um den Anspruch durchzusetzen.