Sachbeschädigung

Die Artikel 651 ff StGB zielen darauf ab, das Eigentum und die psychische Freiheit zu schützen.

Die strafbare Handlung besteht, im Unterschied zur herkömmlichen entkriminalisierten Sachbeschädigung, aus der Beschädigung einer Sache in Kombination mit Drohungen oder Gewalt an Personen, sowie Sachbeschädigung im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung.

Das Strafmaß geht von 6 Monate bis 3 Jahre

Die Straftat ist ein Antragsdelikt und wird vor dem Landesgericht geführt.

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Ewald Rottensteiner LLM

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