Nötigung

Der Artikel 610 StGB zielt darauf ab, die moralische und psychische Freiheit der Personen zu schützen.

Die strafbare Handlung besteht darin, jemanden durch Gewalt oder Drohungen zu zwingen, eine bestimmte Sache zu tolerieren oder zu unterlassen.

Dazu kann jedes Mittel benützt werden, das dazu geeignet ist, die Person der Freiheit der Selbstbestimmung oder der Handlungsfreiheit zu berauben, ohne dass hierfür das Verhalten des Täters auf einen bestimmten illegalen Zweck gerichtet sein muss.

Das Strafmaß sieht bis zu 4 Jahre Haft vor.

Die Straftat ist ein Antragsdelikt und wird vor dem Landesgericht geführt.

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