Erpressung

Der Artikel 629 StGB zielt darauf ab, sowohl das Eigentum als auch die die moralische und psychische Freiheit der Personen zu schützen.

Die strafbare Handlung besteht darin, durch Nötigung, Gewalt oder Drohungen jemanden zu zwingen, ein bestimmtes aktives oder unterlassendes Verhalten an den Tag zu legen. Die daraus resultierende Konsequenz muss ein nicht gerechtfertigter Profit des Täters oder ein Schaden der betroffenen Person sein.

Das Strafmaß beträgt 5 bis 10 Jahre Haft und einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 4.000,00, welches durch erschwerende Umstände erhöht werden kann.

Die Straftat ist ein Antragsdelikt und wird vor dem Landesgericht geführt.

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Ewald Rottensteiner LLM

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