Europäisches Nachlasszeugnis

Seit 17. August 2015 gilt die EU-ErbVO und unter anderem wird in dieser Verordnung die Frage zum europäischen Nachlasszeugnis geregelt.

 

Das europäische Nachlasszeugnis wird erteilt, wenn sich Nachlasswerte im europäischen Ausland befinden oder der Verstorbene im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Es handelt es sich um ein amtliches Dokument, mit dem man sich gegenüber Dritten legitimieren kann.

Das europäische Nachlasszeugnis wird nicht im Original ausgehändigt, sondern man erhält von der Behörde eine beglaubigte Abschrift, die nach sechs Monaten ab Ausstellung ihre Gültigkeit verliert. Ist die sechs-Monatsfrist abgelaufen kann eine neue beglaubigte Abschrift beantragt werden.

 

Die Richtigkeitsvermutung des Nachlasszeugnisses gem. Art. 69 EU- ErbVO bezieht sich darauf, dass der festgehaltene Sachverhalt, die aufgeführten Erben, die Vermächtnisnehmer und die Testamenstvollstrecker usw. diese Rechtsstellung haben und keinen Beschränkungen, als denen, die im Nachlasszeugnis aufgeführt sind, unterliegen.

Wer aufgrund der Angaben im Zeugnis an einen Dritten bspw. Zahlungen leistet oder Sachen übergibt, darf sich auf die Richtigkeit der aufgeführten Angaben verlassen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist.

Der wichtige Fall, dass das Nachlasszeugnis nicht richtig ist, weil es beispielsweise weitere Erben gibt, dann kann ein Widerruf oder eine Änderung beantragt werden.

Die EU-ErbVO nach Art. 71 sieht nur die Änderung und den Widerruf des unrichtigen europäischen Nachlasszeugnisses vor.

Dies weil das Original nicht ausgehändigt wird, sondern nur eine beglaubigte Abschrift. Die Behörde unterrichtet nach Art. 71 Absatz 3 unverzüglich alle Personen, die eine beglaubigte Abschrift erhalten haben, über eine Berichtigung, eine Änderung oder über einen Widerruf des Zeugnisses.

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